Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen („Forum Colonia für kulturelle Vielfalt“) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind:

  • die kulturelle sowie sozialraumorientierte und begleitende Erziehung und Bildung der Menschen von der Wiege bis zum Sarg in allen schulischen und außerschulischen Belangen auf Grundlage des demokratischen Grundrechte sowie der allgemeinen Rechtsordnung des Landes NRW und Bundesrepublik Deutschland.
  • integrativer Beitrag zum nachhaltigen Frieden in der Gesellschaft über interkulturellen Dialog mit den Gemeinschaften des öffentlichen Rechts und anderer Gruppen, welche sich auf das Grundgesetz berufen.
  • ständige Förderung eines vielfältigen kulturellen Lebens und Toleranz in Köln. Mit der Verwirklichung der vorgenannten Tätigkeitsschwerpunkte möchte der Verein die Begegnungen zwischen Menschen unterschiedlicher Generationen, Anschauungen; Religionen und Nationalitäten sowie die Förderung und Stärkung der Mitverantwortung und Eigeninitiative breiter Bevölkerungsgruppen fördern.

Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch:

  • die Ausrichtung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu kulturellen, historischen, sozial- und gesellschaftlichen Themen.
  • die Durchführung von Veranstaltungen, die der persönlichen Begegnung und Information über die Unterschiedlichkeiten in Kultur, Geschichte, Religion, Sitten und Bräuche, die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten und die Art und Weise der Lebensgewohnheiten der Völker dienen und so für das Verständnis untereinander, sowie für die Respektierung der bestehenden Unterschiedlichkeiten wirbt und dadurch einen Beitrag zum Frieden und zur Freundschaft zwischen den Völkern leistet.

§ 3 Unabhängigkeit des Vereins

Der Verein ist unabhängig, selbständig und souverän. Er ist parteipolitisch neutral und verfolgt keine politischen Ziele. Der V erein arbeitet im Rahmen des Grundgesetzes und den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Er bekennt sich zu den unveräußerlichen Menschenrechten. Außerdem bekennt sich der Verein zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie zur Gewaltlosigkeit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Ein Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt mittels eines Antragsvordruckes. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Rechtsmittel gegen eine eventuelle Ablehnung ist ausgeschlossen. Den aufgenommenen Mitgliedern ist jeweils die Satzung zum Studium vorzulegen.

  1. Ehrenmitgliedschaft
    Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden. Das Ehrenmitglied ist teilnahmeberechtigt, jedoch nicht stimmberechtigt.
  2. Erwerb der Fördermitgliedschaft
    Alle über Banklastschrift registrierten erwachsenen Beitragszahler ab € 5,- pro Monat erhalten den Status eines Fördermitgliedes ohne Stimm-, Teilnahme- und Vertreterberechtigung an Versammlungen der Mitglieder, wenn unter dem Verwendungszweck Förderbeitrag steht und ein Fördermitgliedschaftsantrag vom Vorstand angenommen ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der Mahnung sechs Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied kein Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 6 Beendigung der Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen schriftlich gekündigt werden. Hierzu ist lediglich ein formelles Schreiben an den Vorstand notwendig. Erst im Folgemonat nach Eingang des Schreibens kann die Lastschriftermächtigung aufgehoben werden. Ansonsten gelten für Fördermitglieder dieselben Bestimmungen wie für stimmberechtigte Mitglieder.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des mindesten Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind monatlich zu entrichten. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen zusätzliche Beiträge von den Mitgliedern anfordern. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Beirat

§ 9 Der Vorstand und seine Zuständigkeiten

Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus sieben Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, den Buchhaltungsprüfer und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand kann jeweils zu zwei Personen bei Bedarf nach Entscheidung der Mitgliederversammlung aufgestockt werden. Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder dem Sekretär, vertreten. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes, ernennt der Vorsitzende eine Ersatzperson, die bis zum Abschluss der Wahlperiode amtiert. Dem Vorstand obliegt der Beschluss und die Kontrolle aller Angelegenheiten, die dem Zweck der Verwirklichung der Satzungsziele dienen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand hat folgende weitere Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausstellung der Tagesordnungen
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Entscheidung über eine Satzungsänderung bedarf einer 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet erst bei Anwesenheit der Mehrheit der vor Einberufung vorhandenen Anzahl der Mitglieder am Versammlungszeitpunkt statt. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des V orstandes
  • Entlastung des V orstands
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung und Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.page3image65585728 page3image65588224 page3image65586112

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des V orstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitglieder-versammlung einholen.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in drei Jahren vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch ein formloses Schreiben einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand. Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Sekretär geleitet. Protokollführer wird der Sekretär oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Falls die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist, wird eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom V orstand festgelegte Tagesordnung ergänzt werden. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Das V ersammlungsprotokoll ist vom noch amtierenden Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll enthält Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 13 Der Beirat und seine Aufgaben

Der Beirat kann vom Vorstand mit mindestens einer Person oder maximal zehn Personen ernannt werden. Der Verein darf auch ohne Beirat tätig werden. Die Ernennung des Beirates kann zeitlich oder aufgabenbezogen befristet oder beschränkt werden. Zu den Aufgaben des Beirates gehören die beratenden Inhalte der zweckkonformen Tätigkeiten für den Vorstand bzw. die Erarbeitung einer Entscheidungsvorlage für den Vorstand. Der Beirat kann je nach Art und Umfang der vom Vorstand gestellten Aufgabeninhalte regelmäßig oder häufig oder selten mit oder ohne Vorstand tagen. Der Beirat darf an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung bei Wegfall der bisherigen Zwecke

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist die Zwei- Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei etwaiger Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, wird das Vereinsvermögen an den Time to Help e.V. Sprendlinger Landstr. 181 A, D-63069 Offenbach am Main zur Verfügung gestellt, die es ausschließlich und unmittelbar für anerkannt gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

§ 15 Übergangsregelung

Die Satzung tritt in Kraft mit Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln. Die Mitglieder beauftragen den gewählten Vorstand, die vorliegende Satzung für den Fall, dass das Amtsgericht als Vereinsregister Beanstandungen erheben sollte, im Umfang der Beanstandungen abzuändern. Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt Köln als Gerichtsstand.